02.09.2011
Soziales
Armenbestattungen dürfen teuer sein
Bundessozialgericht entscheidet im Rechtsstreit mit Koblenzer Sozialgericht
Armenbestattungen müssen nicht immer billig sein. Das Sozialamt muss unter Umständen auch dann die vollen Kosten übernehmen, wenn es die Beerdigungskosten für unangemessen hoch hält. Denn den trauernden Angehörigen sei es nicht immer zuzumuten, dass sie Vergleichsangebote über die günstigsten Bestattungen einholen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel (AZ: B 8 SO 20/10 R).
Welcher Betrag bei einer Bestattung noch als angemessen gilt und vom Sozialamt zu zahlen ist, könne nicht »punktgenau« festgelegt werden, sagten die Richter in ihrem Urteil. Entscheidend sei, wie eine einfache Bestattung »ortsüblich« aussieht. Im konkreten Fall war eine Arbeitslosengeld-II Bezieherin vor Gericht gezogen, deren Ehemann bei einem Autounfall tödlich verunglückt war. Die Bestattungskosten konnte die Frau nicht aufbringen und wandte sich daher ans Sozialamt der Stadt Koblenz. Der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hatte für die Beerdigung 1.507 Euro in Rechnung gestellt. Für den Grabkauf forderten die Städtischen Eigenbetriebe weitere 1.565 Euro. Das Polizeipräsidium Koblenz verlangte für die Überführung des Verstorbenen vom Unfallort zur Leichenhalle 263 Euro. Die Stadt Koblenz hielt die Bestattungskosten von mehr als 3.300 Euro für viel zu hoch. 956 Euro müsse die Frau daher selbst übernehmen.
Eine einfache und würdige Bestattung sei mit den städtischen Sätzen aber nicht zu machen, entgegnete die Witwe. So beliefen sich die Kosten für die Sargträger auf 140 Euro, die Stadt zahle nur 88,16 Euro. Die Kosten für die hygienische Versorgung des Leichnams würden gar nicht übernommen.
Detailfragen sind zu klären
Die Witwe kann nach dem BSG-Urteil mit einer höheren Kostenübernahme durch den Sozialträger rechnen.
Allerdings hat das BSG dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz aufgetragen, weiteren Detailfragen in dem konkreten Fall nachzugehen. So muss das Gericht klären, ob eine Sterbeversicherung vorlag oder die Witwe etwas geerbt hat. Treffe dies zu, müssten erst davon die Kosten bezahlt werden.
Unklar sei auch, was genau zu einer würdigen einfachen Bestattung in Koblenz gehört. So orientieren sich die Bestattungs-Vergütungssätze der Stadt Koblenz am Ordnungsrecht. In einer entsprechenden Richtlinie wurden dabei die zu übernehmenden Bestattungskosten für Verstorbene ohne Angehörige aufgeführt. Die zu erstattenden Sätze im Sozialrecht könnten aber höher sein, wenn noch trauernde Angehörige vorhanden sind, so das BSG.
Die Witwe hatte zudem angegeben, dass sie sich bei der Stadt Koblenz um eine Information über die zu übernehmenden Bestattungskosten bemüht habe. Sie habe nur keine Antwort erhalten. Treffe dies zu, befand das BSG, könne die Stadt zur Übernahme der gesamten Bestattungskosten verpflichtet sein. Denn die Behörde müsse nach dem Gesetz umfassend beraten und informieren.
text: epd/ör-wj
zurück zur Übersicht