11.11.2011
EKD-Synode VI
EKD bekräftigt bestehendes Arbeitsrecht
Die evangelische Kirche beharrt auf ihrem Sonderweg im Arbeitsrecht. Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) beschloss am Mittwoch zum Abschluss ihrer Jahrestagung in Magdeburg ein Kirchengesetz, das ausdrücklich das umstrittene Streikverbot und den Verzicht auf Aussperrungen vorsieht. Zugleich wandte sich das Kirchenparlament in einer Erklärung gegen Missstände in Unternehmen der Diakonie.
So sollen Ausgliederungen mit dem Ziel der Lohnsenkung sowie Leiharbeit, die feste Arbeitsplätze ersetzt, nicht länger hingenommen werden. Bei den Kirchen werden Löhne und Gehälter nicht zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt. Das Grundgesetz erlaubt ihnen, einen tariflichen Sonderweg zu gehen, der eine Konfliktlösung im Konsens anstelle von Arbeitskämpfen vorsieht. Fast flächendeckend gilt der sogenannte Dritte Weg. Über Bezahlung und Arbeitsbedingungen entscheiden Arbeitsrechtliche Kommissionen, die paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzt sind.
Das vom Kirchenparlament mit großer Mehrheit beschlossene Gesetz soll dazu dienen, die Bestimmungen in den 22 evangelischen Landeskirchen und bei den diakonischen Trägern zu vereinheitlichen. Zugleich beschloss die Synode „Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts“. In dieser Kundgebung heißt es unter anderem, dass diakonische Träger, die dem Dritten Weg ausweichen wollen, mit dem Ausschluss aus dem evangelischen Wohlfahrtsverband rechnen müssen. Auch sollen „Missstände wie Outsorucing mit Lohnsenkungen, ersetzende Leiharbeit und nicht hinnehmbare Niedriglöhne“ zu „ernsthaften Konsequenzen und Sanktionen“ führen.
In den vergangenen Monaten hatte die Dienstleitungsgewerkschaft ver.di mehrfach gegen das Arbeitsrecht in Kirche und Diakonie protestiert und ein Streikrecht gefordert. Für das nächste Jahr wird dazu ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Der EKD-Ratsvorsitzende Nikolaus Schneider sagte dem epd, der Dritte Weg sichere den Mitarbeitern ein gutes Niveau bei Bezahlung und Altersversorgung. „Wir leben seit 30 Jahren ohne Aussperrung und Streik“, betonte er. Zugleich räumte der rheinische Präses ein, dass einige diakonische Einrichtungen das Prinzip der sogenannten Dienstgemeinschaft durch Leiharbeit und die Ausgründung von Unternehmensteilen aushöhlen.
Präses Schneider: Kirchliches Arbeitsrecht gut für Mitarbeiter
Der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, hält weiter am kirchlichen Sonderweg im Arbeitsrecht fest. Vor der Entscheidung der EKD-Synode am Mittwoch in Magdeburg über ein entsprechendes Kirchengesetz sagte Schneider dem epd, die bisherige Regelung habe die kirchlichen Mitarbeiter gut gestellt. Das Prinzip des sogenannten Dritten Weges, das sowohl Streiks als auch Aussperrungen ausschließt, sichere ein gutes Niveau bei Bezahlung und Altersversorgung.
Die evangelische Kirche beruft sich im Arbeitsrecht auf das Grundgesetz, wonach sie ihre Angelegenheiten selbst regeln darf. „Wir sind kein gesellschaftlicher Akteur wie alle anderen auch“, sagt Schneider, der auch Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland ist. Den Arbeitsgerichten fehle die Kompetenz zu entscheiden, in welchen Fragen die kirchliche Verkündigung betroffen sei. „Aber einzelne Arbeitsgerichte beginnen nun, über diese für uns entscheidende Frage zu urteilen“, erklärte der oberste Repräsentant der rund 24 Millionen Protestanten in Deutschland. „Das können wir so nicht akzeptieren.“
Während die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eine Gleichstellung von rund 1,3 Millionen Mitarbeitern der Kirchen und ihrer Sozialverbände mit der Privatwirtschaft oder dem öffentlichen Dienst fordert, bezweifelt Schneider, dass alle diakonischen Einrichtungen zu Tarifverträgen mit den Gewerkschaften bereit wären. „Wir würden eine völlig zersplitterte Landschaft bekommen, die auf eine Absenkung des sozialen Niveaus hinauslaufen würde“, warnt der EKD-Ratsvorsitzende. Schneider unterstrich zugleich, dass die Kirche weiter auf ein Konsens-System mit ihren Beschäftigten setze. „Wir leben seit 30 Jahren ohne Aussperrung und Streik“, sagte der rheinische Präses.
Schneider räumte ein, dass einige diakonische Einrichtungen das Prinzip der sogenannten Dienstgemeinschaft durch Leiharbeit und die Ausgründung von Unternehmensteilen aushöhlen. Er verwies auf eine vom EKD-Rat in Auftrag gegebene Untersuchung, um die Missstände zu erheben. Die öffentliche Nennung von diakonischen Betrieben, die gegen die kirchlichen Prinzipien verstoßen, lehnt Schneider aber ab: „Ich will keinen Pranger eröffnen.“ Mit dem neuen Kirchengesetz sollten Missbrauch unterbunden und ein einheitlicher Maßstab für die 22 Landeskirchen der EKD und ihre diakonischen Einrichtungen geschaffen werden.
Das Stichwort: Kirchliches Arbeitsrecht
Die großen christlichen Kirchen in Deutschland sind nach dem Staat der größte Arbeitgeber in Deutschland: 1,3 Millionen Menschen sind bei ihnen beschäftigt, darunter rund 900.000 bei der kirchlichen Wohlfahrt. Bei den Kirchen werden Löhne und Gehälter nicht zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt. Das Grundgesetz erlaubt ihnen, einen tariflichen Sonderweg zu gehen, der Streiks und Aussperrungen ausschließt.
Fast flächendeckend gilt der sogenannte Dritte Weg. Über Bezahlung und Arbeitsbedingungen entscheiden Arbeitsrechtliche Kommissionen. Diese sind mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetzt. Kommt in dem Gremium keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedskommission. Ihr Spruch ist verbindlich.
Über den Dritten Weg wird in der evangelischen Kirche seit langem diskutiert. Der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Magdeburg verabschiedete am Mittwoch in Magdeburg ein Kirchengesetz, das dazu beitragen soll, die Regelungen in den 22 Landeskirchen zu vereinheitlichen. Der Verzicht auf Arbeitskampfmaßnahmen wird darin noch einmal ausdrücklich festgeschrieben. Öffentliche Aufmerksamkeit bekam die Debatte durch Proteste der Gewerkschaft ver.di gegen das Streikverbot.
Zwei Landesarbeitsgerichte (LAG) haben in diesem Jahr im Sinne von ver.di entschieden: Das LAG Hamburg kam zu dem Urteil, dass Ärzte in diakonischen Krankenhäusern im Bereich der nordelbischen Kirche streiken dürfen. Das LAG Hamm hatte bereits im Januar Beschäftigten der evangelischen Kirche und der Diakonie ein Streikrecht zugesprochen. Die Diakonie Nordrhein-Westfalen legte Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt. Eine Entscheidung des Gerichts wird für 2012 erwartet. Die Landeskirchen Nordelbien und Brandenburg weichen vom Dritten Weg ab. Sie verhandeln mit Gewerkschaften über Löhne und Gehälter. Ein Streikverbot gilt aber auch dort.
text: epd/thomas schiller und karsten frerichs/ör-wj
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